Billiger wird der MEGA65 ja auch später nicht werden, weil der Verkauf ja eh schon auf "0 EUR Gewinn" kalkuliert ist. Da lässt sich nichts mehr einsparen.
Meine Größte Frage, die sich mir da nun stellt - und ich hoffe das kann jemand mit Ahnung im Vereinsrecht beantworten - darf der MEGA65 denn für mehr als den Selbstkostenpreis verkauft werden, um so genau die Summe anzusparen, damit nach Verbrauch der aktuellen Pressform eine Umarbeitung oder Neuproduktion der Classroom-Form refinanziert werden kann oder ist so etwas nach deutschem Verreinsrecht verboten? Im letzteren Fall brauchen wird das ja gar nicht weiter diskutieren, egal wie schön der Gedanke wäre.
Exakte Paragrafen kann ich dir leider keine nennen, aber aus eigener ehrenamtlicher Arbeit in einem ganz anderen Verein weiß ich, dass man prinzipiell Gewinne wieder in den Verein zum Vereinszweck verwenden kann, wenn dies innerhalb einer kurzen Zeitspanne (ich glaube innerhalb des nächsten Kalenderjahres) passiert.
Alles anzeigenEin Verein darf keine Gewinne machen – falsch!
Auch gemeinnützige Vereine dürfen Überschüsse (Gewinne) erwirtschaften. Sie müssen dazu nur ein paar Dinge beachten:
- Die Überschüsse sind dem Vereinszweck entsprechend einzusetzen (d.h. keine Gewinnausschüttung an Mitglieder).
- Bei der Bildung von Rücklagen sind bestimmte Vorschriften zu beachten.
- Wenn der Verein öffentliche Mittel (zum Beispiel Zuschüsse von der Gemeinde) bekommt, können Überschüsse den Zuschuss mindern.
Kritisch kann hier auch die Höhe des Gewinns sein. Hier muss man u.U. aufpassen, dass keine Steuern fällig werden.
Wenn die Bruttoeinnahmen in der Steuererklärung des Vereins zusammen mit der Umsatzsteuer über der Umsatzgrenze von 35.000,- € und der Gewinn des Vereins über 5.000,- € liegen, ist der Verein steuerpflichtig. In diesem Fall hat er 15% Körperschaftsteuer zu zahlen, zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5%.
Vereinsrecht in Deutschland ist so eine Sache. Da habe ich manchmal das Gefühl, dass sogar irgendwo geregelt ist, wieviel Blätter Klopapier pro Mitglied im Jahr abgerechnet werden darf.