Ich habe keine passende Rubrik gefunden, vielleicht passt es am ehesten noch hier bim "Coden" rein:
Ich habe gerade auf Heise diesen Artikel gelesen, in dem es mal "salopp" forumliert um den Nachweis einer Urheberrechtsverletzuung geht.
Display More[...]
Das Gericht spitzte die Kriterien für die Beweisführung beim Geltendmachen von Bearbeiter-Urheberrechten auf drei Leitfragen zu:
1. Welche Teile aus dem Programm wurden vom Bearbeiter in welcher Weise umgearbeitet?
2. Inwiefern erfüllen diese Umarbeitungen die Anforderungen an ein Bearbeiter-Urheberrecht?
3. Welche von den so geschützten Bearbeitungen wurden konkret übernommen und genutzt?
In der Beweispflicht
Der Anspruchsteller muss alles selbst im Detail beweisen – also welche Codepassagen von ihm selbst stammen, warum sie als einzigartig und neu gelten können und schließlich: wo und wie genau der Anspruchsgegner sie genutzt hat. Dabei reicht es dem OLG zufolge nicht, Tabellen und Dateien vorzulegen – die Aufgabe des Gerichts und der Gegenseite sei es nicht, sich gewissermaßen die Beweise selbst zusammenzusuchen oder in Quellen zu recherchieren. Auch das pauschale Angebot eines Sachverständigengutachtens genügte dem OLG nicht.
Ähnlich wertete es die Belege für die behauptete Miturheberschaft. Dateien auf einer vom Kläger eingereichten CD-ROM nannten Autorennamen – das bezog sich dem Gericht zufolge jedoch lediglich auf die Bearbeiter-Urheberschaft der verschiedenen Autoren innerhalb von Linux selbst; ein Vergleich mit dem vmklinux-Code aus dem Programm der Beklagten fehlte. Der Kläger hatte zwar behauptet, einen Quellcodevergleich durchgeführt zu haben, allerdings lag dieser dem Gericht nicht vor.
Nach all dem kann ein Entwickler, der eine Urheberrechtsverletzung angreifen will, gar nicht zu viel dokumentieren. Wenn keine absolut wasserdichte Dokumentation den Weg des fraglichen Codes nachvollziehbar macht, wird ein Unterlassungsanspruch scheitern.
Fazit: Der Urheber muss ganz genau nachweisen, inwieweit jemand anderer das eigene Werk "mitbenutzt" hat.