Moin,
also wenn man sich die Sachlage im BGB ansieht, so ergibt sich grundsätzlich für den Gefahrenübergang folgendes:
Beim Versendungskauf findet der Gefahrenübergang bereits dann statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB). Dies gilt gem. § 474 Abs. 2 BGB jedoch nicht beim Verbrauchsgüterkauf, dort geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Abweichende Vereinbarungen (z. B. „unversicherter Versand nur auf Gefahr des Käufers“) sind nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.
Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist maßgeblich für die Sachmangelfreiheit der Kaufsache gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Hieraus würde folgen: Tritt ein Sachmangel also erst nach dem Gefahrübergang auf, so hat der Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB.
Beim Verbrauchsgüterkauf wird jedoch zugunsten des Verbrauchers innerhalb der ersten sechs Monate gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel schon bei Gefahrenübergang bestand. Der Unternehmer/Versender muss beweisen, dass der Mangel erst nach dem Gefahrenübergang entstanden ist (Beweislastumkehr gem. § 476 BGB).
Ansprüche des Käufers aus Sachmängeln, die nach Gefahrenübergang aufgetreten sind, können sich allerdings aus einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) ergeben.
Da offensichtlich ein Sachmangel vorliegt, der durch den Transport entstanden ist, ergeben sich für dich prinzipiell folgende Ansprüche gegenüber dem Verkäufer:
1. Nacherfüllung
Der Besteller kann im beim Vorliegen eines Mangels der Kaufsache auch ohne ein Verschulden des Verkäufers „Nacherfüllung“ verlangen. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, § 437 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
2. Rücktritt
Sofern der Käufer erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen der Mängel gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine vom Verkäufer versuchte Nacherfüllung gilt nach der durch die Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführten Regelung in § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich als fehlgeschlagen, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos blieb. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer ist an einen einmal erklärten Rücktritt gebunden.
3. Minderung
Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern, § 441 Absatz 1 BGB. Auch für den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, kann Minderung verlangt werden. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Erforderlichenfalls ist die Minderung zu schätzen.
4. Schadensersatz
Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels der Kaufsache kann der Käufer nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen, sofern er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Der Verkäufer hat bei Vorsatz und Fahrlässigkeit den Mangel zu vertreten. Nach der vor der Schuldrechtsreform 2002 geltenden Rechtslage wurden bezüglich unterschiedlicher Arten von Mängeln von der Rechtsprechung umständliche Unterscheidungen vorgenommen, die aber nicht wirklich plausibel und einleuchtend waren. Diese Unterscheidungen sind unter den neuen Rechtsvorschriften weitgehend entfallen. Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung“ erfolglos abgelaufen ist.
Du siehst, das Problem, dass für dich u.U. auftritt ist, dass du dem Verkäufer keine Chance/Frist gegeben hast auf Nacherfüllung indem du die Sache bereits reparieren hast lassen. Allerdings wäre hier genau zu prüfen.
M.E. ist dein Ansprechpartner in erster Linie Atelco, von denen solltest du das Geld zurückbekommen und die müssen sich dann mit DHL auseinandersetzen, da das Paket ja versichert sein sollte. Kann aber hier keine abschließende Beurteilung abgeben.