Das einzige was ich downloade sind entwerder Sachen, die man nicht mehr kaufen kann oder Linux Distries ![]()
Was ist noch legal mit emule bittorren und Co.
-
MaxandMolly -
18. Februar 2008 um 09:00 -
Geschlossen -
Erledigt
Es gibt 83 Antworten in diesem Thema, welches 13.879 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
-
-
Falls jemand Nine Inch Nails mag, auf der official nin homepage gibts n ganzes Album für umsonst runterzuladen. Sofern die Seite nicht nur "offiziell" heisst dürfte das wohl legal sein.
-
Bitte melde dich an, um diesen Link zu sehen.
Bitte melde dich an, um diesen Link zu sehen.
...und es gibt/gab doch ein Recht auf Privatkopie!
-
Es gibt nicht wirklich ein Recht auf eine Privatkopie, erlaubt (für Werke ohne Kopierschutz) bleibt es aber derzeit trotzdem noch.
ZitatAlles anzeigenc't: Das Problem ist, ob ich ein Recht darauf habe, für den privaten
Gebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Kopie von einem
analogen oder digitalen Werk zu machen.
Zypries: Sie unterstellen, dass es ein Recht auf Privatkopie gibt. Das ist nicht der Fall.c't: Es gibt kein Recht auf Privatkopie?
Zypries: Nein, das Urheberrecht kennt kein Recht auf
Privatkopie. Es gibt nur Schranken des Urheberrechts, das heißt, der
Rechteinhaber muss Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch dulden und
bekommt im Gegenzug seinen Anteil an der Pauschalvergütung. Die
Zulässigkeit der Privatkopie beruht auf einer staatlichen Lizenz nach
dem Motto: „Schützen, was man schützen kann. Vergüten, was man nicht
schützen kann.“Bitte melde dich an, um diesen Link zu sehen.
-
In einem Punkt stimmt das: Im Uhrheberrecht gibt es das wriklich nicht, aber ich meine ich habe einen Passus mal im Verbraucherrecht gelesen....
Ich müsste jetzt aber nach dem genauen Text suchen...
-
Zitat
In einem Punkt stimmt das: Im Uhrheberrecht gibt es das wriklich nicht, aber ich meine ich habe einen Passus mal im Verbraucherrecht gelesen....Ich müsste jetzt aber nach dem genauen Text suchen...
mach das mal (was genau ist "verbraucherrecht" ? *lol*)
-
junge, junge
-
Hier Du absoluter besserwisserischer HELD!
Bitte melde dich an, um diesen Link zu sehen.
Bitte melde dich an, um diesen Link zu sehen.
Soviel zu DEiner Aussage, dass es NIE ein Recht auf Privatkopie gegeben hat!
War doch im UrhG!Du gehst mir mit Deiner besserwisserischen, klugscheißerischen Art auf den Sack!
Erbsenzähler!Eiegntlich ging es mir nur um die Aussage von Sauhund, dass es nie ein Recht auf Privatkopie gab!
-
Soviel zu DEiner Aussage, dass es NIE ein Recht auf Privatkopie gegeben hat!
Die Aussage steht und ist immer noch wahr.
Es gab und gibt kein Recht auf eine Privatkopie.
Aber es ist zulässig, eine Privatkopie anzufertigen.
Und nein, das ist nicht dasselbe.
Ein Recht wäre z.B. einklagbar. -
@Sammler
Ärgere dich nicht über die diversen Erbsenzähler und Besserwisser hier... Bringt nix außer hohem Blutdruck und du gibst denen dann auch noch die Freude darüber... Denn Recht wirst du bei diesen diversen Leuten NIE bekommen, selbst wenn es eine richterliche Anordnung wäre und du 101% Recht hast... *g* Also keep kool!
Im übrigen stimme ich dir zu! 
-
Ärgere dich nicht über die diversen Erbsenzähler und Besserwisser hier...
Oh Mann, keine Ahnung haben aber rumpupen.
Informieren, dann schreiben.
Es steht halt so in den Gesetzen drin und wird so in der Rechtsprechung umgesetzt. Mit Erbsenzählerei hat das rein gar nichts zu tun. Man sollte sich bewusst sein, dass bestimmte Begriffe in der Rechtsprechung definiert sind (wie z.B. ein 'Recht'). An diese Definition muss man sich in der Diskussion halten oder man kann gleich aufhören, weil man dann Äpfel mit Butterquark vergleicht.Nochmal: Niemand hat ein Recht darauf, eine Privatkopie anzufertigen. Es ist aber unter bestimmten (und inzwischen weit eingeschränkten Bedingungen) zulässig eine Privatkopie anzufertigen, und in dem Fall muss das der Rechteinhaber auch dulden und kann einen nicht deswegen belangen.
-
Und wie genau sieht denn nun der Unterschied in der Praxis aus zwischen einem Recht auf Privatkopie und der Duldung bzw. Nichtbelangbarkeit seitens des Rechteinhabers (jeweils unter den gleichen bestimmten Umständen)?
-
Und wie genau sieht denn nun der Unterschied in der Praxis aus zwischen einem Recht auf Privatkopie und der Duldung bzw. Nichtbelangbarkeit seitens des Rechteinhabers (jeweils unter den gleichen bestimmten Umständen)?
Wenn ich ein Recht darauf hätte, eine Privatkopie anzufertigen, dann könnte ich einklagen, dass der Rechteinhaber es mir ermöglichen muss, eine Kopie anzufertigen.
Beziehen wir uns für den Moment auf den Rechtszustand vor der Novelle, so bedeutet dies, dass ein Kopierschutz zwecklos gewesen wäre, da der Rechteinhaber es mir hätte ermöglichen müssen, diesen zu umgehen (einklagbares Recht vor Gericht). Da es dieses "Recht auf Privatkopie" aber nicht gab, kommen wir nun zur Zulässigkeit der Privatkopie: Vor dem Einführen des Passus mit dem "wirksamen Kopierschutz" musste der Rechteinhaber es dulden, dass ich Privatkopien angefertigt habe und dies auch ggf. unter Umgehung des Kopierschutzes.
Seit nun dieser Paragraph geändert wurde, ist das ganze natürlich komplexer geworden, da ich den Kopierschutz nicht mehr umgehen darf, um eine Kopie anzufertigen. Im Falle eines vorliegenden "wirksamen Kopierschutzes" ist mir faktisch damit eine Privatkopie nicht mehr legal möglich. Wenn ich ein Recht auf eine Privatkopie hätte,... dann siehe oben. Was ein "wirksamer Kopierschutz" ist, das müssen die Gerichte im Rahmen der Rechtsprechung erst noch in den nächsten Jahren definieren, das lässt sich noch nicht sagen.
-
Aha. Ich kann den Rechteinhaber also niemals zwingen, mir eine Kopie zu ermöglichen, aber er konnte es mir im Gegenzug früher auch nicht verbieten eine anzufertigen (IMO ne faire Lösung :)).
Er kann mich jetzt aber u.U. erfolgreich verklagen, falls das Gericht der Meinung ist ich hätte einen Kopierschutz umgangen.
Ob der wirklich wirksam ist oder nicht ist dabei auch egal, da noch niemand weiss was vor Gericht als wirksam einzustufen ist.
So in etwa? Juristerei ist ja noch schlimmer als Mathe...
-
haha, Du hast Deinen "HELD"en soeben selbst zu einem gemacht.
Wie schon treffend bemerkt wurde ist zwischen "Recht auf" und "Duldung von" ein Unterschied wie er groesser FAST nicht sein kann von trivialen Ausnahmen mal abgesehen
ich bin grade nicht total nuechtern und belasse es hier mal damit.
Aber Rechthaberei klappt vor allem dann wenn man eben Recht hat
In diesem Sinne: Prost Sauhund und Alles wird Gut! -
Er kann mich jetzt aber u.U. erfolgreich verklagen, falls das Gericht der Meinung ist ich hätte einen Kopierschutz umgangen.
Ob der wirklich wirksam ist oder nicht ist dabei auch egal, da noch niemand weiss was vor Gericht als wirksam einzustufen ist.
So in etwa?Ja, das gibt die aktuelle Situation in etwa wieder.
Ob die Klage des Rechteinhabers aktuell vor Gericht durchkommen würde, hängt vom Ermessenspielraum des Richters ab, welcher die technischen Schutzmechanismen ob ihrer Wirksamkeit einzuschätzen hat. Das wird ein Fest für Gutachter. Wenn erstmal genügend Urteile gesprochen wurden, dann wird sich eine 'herrschende Rechtsmeinung" herausbilden, der die meisten Richter folgen werden. Etwa zum selben Zeitpunkt wird hoffentlich irgendjemand mal den Klageweg bis zum BGH durchgezogen haben, um dort eine (vorläufig) gültige Klärung herbeiführen zu lassen - damit wäre dann wieder Rechtssicherheit geschaffen. Im Moment ist so ziemlich alles möglich - der Richer kann sagen, dass ein Kopierschutz, der umgangen werden kann, überhaupt nicht "technisch wirksam" ist und damit die Klage abweisen. Er kann aber auch ebensogut sagen, dass jeder Kopierschutz unter bestimmten Bedingungen als "technisch wirksam" einzustufen ist und der Klage stattgeben.Aber so kompliziert ist es auch nicht - Du hast es doch gleich verstanden

Ich hatte da mit Mathe mehr Probleme... -
Naja, was heisst "gleich"? Das war immerhin schon Post Bitte melde dich an, um diesen Link zu sehen., bis ichs halbwegs geschnallt hab.
Bin aber mal gespannt, was sich als "herrschende Rechtsmeinung" durchsetzen wird. Bestimmt irgend sone schwurbelige Formulierung a la
"ein Kopierschutz gilt dann als wirksam, wenn zur Überwindung des Kopierschutzes ein Programm zur Umgehung wirksamer Kopierschutze erforderlich ist."
So lesen sich doch mehr oder weniger die meisten Gesetzestexte. In diesem Sinne - ich setz schon mal den Teerkessel aufs Feuer, für den Fall dass die Raubritter in Nadelstreifen anrücken

-
Ob es eine Duldung im Gesetzt ist, nicht ausdrücklich verboten oder ein Recht drauf ist, das ist Erbesenzählerei.
Es gibt so viele nicht einklagbare Gesetze (wie z.B. das Recht aus Arbeit oder der freien Berufswahl, sowie das Recht auf Bestandsschutz).Für mich ist es ein Recht auf Privatkopie, welches nicht einklagbar ist.
-
Es gibt so viele nicht einklagbare Gesetze (wie z.B. das Recht aus Arbeit oder der freien Berufswahl, sowie das Recht auf Bestandsschutz).
Das ist so nicht richtig.
Das "Recht auf Arbeit" (eigentlich: "Recht auf einen Schutz vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit") ist in der UNO-Menschenrechtsdeklaration (Artikel 23) als elementares Menschenrecht festgeschrieben und Deutschland hat diesen Text unterzeichnet. "Ein explizites Recht auf Arbeit ist nur das Recht, arbeiten zu dürfen, das Recht auf eine Wunscharbeit oder arbeiten im erlernten Beruf ist nicht eingeschlossen - extrem formuliert impliziert es eine Pflicht zur Arbeit."
Das "Recht auf freie Berufswahl" ist im Grundgesetzt verankert (Art. 12 GG) und damit einklagbar.
Das "Recht auf Bestandsschutz".. was soll das genau sein? Eigentumsrecht? Das wäre ebenfalls im Grundgesetz (Art.14 Abs 1) verankert und damit einklagbar.
-
Das ist so nicht richtig.
Das "Recht auf Arbeit" (eigentlich: "Recht auf einen Schutz vor unverschuldeter Arbeitslosigkeit") ist in der UNO-Menschenrechtsdeklaration (Artikel 23) als elementares Menschenrecht festgeschrieben und Deutschland hat diesen Text unterzeichnet. "Ein explizites Recht auf Arbeit ist nur das Recht, arbeiten zu dürfen, das Recht auf eine Wunscharbeit oder arbeiten im erlernten Beruf ist nicht eingeschlossen - extrem formuliert impliziert es eine Pflicht zur Arbeit."
Das "Recht auf freie Berufswahl" ist im Grundgesetzt verankert (Art. 12 GG) und damit einklagbar.
Das "Recht auf Bestandsschutz".. was soll das genau sein? Eigentumsrecht? Das wäre ebenfalls im Grundgesetz (Art.14 Abs 1) verankert und damit einklagbar.
Das Recht auf freie Berfuswahl scheinen aber viele HartzIV Empfänger nicht mehr zu haben.... das gibt es nur das Motto: Friss oder stirb.
Na ja, wie das jetzt mit dem Bestandsschutz genau heisst, kann ich nciht sagen, aber es ist Bestandteil des Eigentumsrecht.
Dort ist ebenfalls nicht alles einklagbar (Zwangenteignung durch den Staat z.B: mehrfach geschehen bei Waffengesetznovelierungen (Verbot von Fall-, Klapp- und Spingmessern evt.) und droht auch bei einem Verbot des Besitzes sogenannter "Killerspiele").Bestandtsschutz ist frei erklärt: Du hast etwas gekauft und darfst es behalten, auch wenn der Verkauf und Besitz verboten wurde. Denn es muss die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenemigung eingeräumt werden (was allerdings nicht immer gemacht wurde).
Aber ist ja auch egal... das soll hier ja nicht das Thema sein.
Was ich Sauhund ankreide, ist: Anstatt etwas zu erklären oder etwas richtig zu stellen, kommt von Ihm nur ein "gibts nicht, geht nicht, wenn doch beweis das Gegenteil" und zwar auf eine sehr arrogante Art!
Mir haben schon mehrere RA gesagt (frei übersetzt): Was expliziet im Gesetzt erlaubt ist, da hat man auch ein Recht drauf. -